"Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet."
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Die Bedeutung des Schutzes gefährdeter Zeugen wird vor dem Hintergrund von Organisierter Kriminalität, Ehrenmorden, Rockerkriegen, Cyberkriminalität und Geheimdienstaffären immer wichtiger. Bei Recherchen stößt man auf eine Fülle einschlägiger Schicksale.
Fristete der Schutz gefährdeter Zeugen in den letzten Jahren eher ein Schattendasein und trat für die breite Öffentlichkeit lediglich durch einige US-Filme in Erscheinung, ist er doch momentan in der Bevölkerung präsenter denn je:
• Aussteiger aus der Islamistenszene,
• Organisierte Kriminalität oder
• die Auseinandersetzungen befeindeter Rockerbanden
In jedem Einzelfall diskutieren Rechtsexperten, Ermittler, Journalisten, Politiker und Betroffene dieses Thema.
Seit vielen Jahren bin ich als Syndikusrechtsanwalt eines Beratungsunternehmens und Of-Counsel einer im Bau- und Architektenrecht spezialisierten Kanzlei ausschließlich im öffentlichen Wirtschafts- und Vergaberecht tätig. In meiner Freizeit beschäftige ich mich seit dem Studium mit der Spezialmaterie aus dem Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts - dem Schutz gefährdeter Zeugen.
Die Bedeutung des Schutzes aussagebereiter Personen wird in den letzten Jahren insbesondere seit Inkrafttreten des ZSHG zunehmend wichtiger. Interna gelangen regelmäßig jedoch nur über Insider nach draußen, da Sachbeweise in den einschlägigen Deliktsbereichen üblicherweise nicht vorliegen. In der überwiegenden Vielzahl der Fälle stammt der geschützte Zeuge und seine Angehörigen selbst aus dem einschlägigen Milieu. Ganz selten nur gelangen auch Zufallszeugen in den Anwenungsbereich zeugenschützender Maßnahmen.
Während meiner berufsbegleitenden juristischen Dissertation am Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht der Universität Osnabrück bei Pof. Dr. Andreas Ransiek mit dem Titel "Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz ZSHG)" konnte ich umfassenden Einblick in die Praxis des bundesdeutschen Zeugenschutzes gewinnen.
Schilderungen von Betroffenen im Rahmen der Erstellung wie auch in den Jahren danach bis heute haben mir gezeigt, dass das Thema Zeugenschutz und seine konkrete Anwendung für den Betroffenen im Einzelfall zwar wenig im Fokus der Öffentlichkeit steht - gleichwohl für alle daran Beteiligten große Herausforderungen mit sich bringt. Bis hin zur Bedrohung von Leib und Leben, auch über das jeweilige Strafverfahren hinaus.
Die vorliegende Homepage versteht sich daher ausschließlich als Stoffsammlung für Interessierte - Mandate aus dem Bereich des Zeugenschutzes betreue ich nicht. Gerne aber stehe ich Betroffenen und Interessierten zu einem Gedankenaustausch zur Verfügung.
Einen ersten animierten Überblick über Ursprung die maßgeblichen Paragraphen sowie Anwendungsbereiche des ZSHG finden Sie unter folgenden Links.
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