Zeugenschutz - Witness Protection
Zeugenschutz - Witness Protection

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutzharmonisierungsgesetz ZSHG)

Inhalt

Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz Verbesserung des Zeugenschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und anderen schweren Straftaten, Einrichtung von Zeugenschutzdienststellen bei Bund und Ländern, Schutz von Angehörigen und nahestehenden Personen, Übermittlungssperre für gespeicherte Daten, Ausstattung mit geänderten Personaldokumenten, Einbürgerung von Ausländern u.a.m., Aufrechterhaltung der Prozessfähigkeit, rentenrechtliche sowie verfahrensrechtliche Regelungen; Zeugenschutzgesetz als Art. 1 der Vorlage; Einfügung der §§ 14a und 22a Melderechtsrahmengesetz, § 41a Straßenverkehrsgesetz, § 15a Passgesetz, § 1a Gesetz über Personalausweise, § 14 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz sowie § 68 1. Buch Sozialgesetzbuch, Änderung der §§ 39 und 64 sowie Einfügung eines § 56a Ausländergesetz, Änderung § 39 Einkommensteuergesetz, der §§ 144, 285, 309 und 310 3. Buch Sozialgesetzbuch, § 168b Strafprozessordnung sowie des § 3 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Änderungen durch Bundesrat-Beschluss: Einfügung § 2a Melderechtsrahmengesetz, Änderung § 26 Bundeskriminalamtgesetz, Änderung § 2 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Einfügung § 52a Straßenverkehrsgesetz; Wegfall versch. Änderungsvorschläge

 

Bundestags-Drucksache zum Gang der Gesetzgebung

http://dip.bundestag.de/extrakt/14/019/14019025.html

 

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutzharmonisierungsgesetz ZSHG)

http://dejure.org/gesetze/ZSHG

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)

Inhalt

Stärkung der Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren in den Bereichen Verfahrensrechte und Informationsrechte von Verletzten, Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen sowie Rechte erwachsener Zeugen: Neujustierung der Nebenklagevoraussetzungen, Bestellung eines Opferanwaltes und Beiordnung eines Zeugenbeistandes für besonders schutzbedürftige Nebenkläger bzw. Zeugen, Anhebung der Schutzaltersgrenze auf 18 Jahre; gesetzliche Regelungen von Rechten und Pflichten von Zeugen;Änderung und Neufassung versch. §§ Strafprozessordnung, Änderung §§ 73, 135, 139 und 172 Gerichtsverfassungsgesetz, § 49 Bundesrechtsanwaltsordnung, § 53 Rechtsanwaltsvergütungsgestz sowie § 80 Jugendgerichtsgesetz

 

Bundestags-Drucksache zum Gang der Gesetzgebung

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/185/18588.html

 

RA Dr. iur. Christian Siegismund

Anschrift

Adenauerallee 168

53113 Bonn 

Kontakt

 +49 228 24033449

 

oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© RA Dr. iur. Christian Siegismund

Anrufen

Anfahrt