OLG Köln Senat für Familiensachen, 20.12.2002 4 WF 153/02 Beschluss
Örtlich zuständiges Familiengericht in Ehesachen: Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten bei Aufenthaltswechsel infolge einer Zeugenschutzmaßnahme, § 606 Abs 1 S 2 ZPO, § 1 Abs 1 ZSHG, § 1 Abs 2 ZSHG
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VG Gelsenkirchen, 12.02.2003, 17 K 6037/01
Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen; Zeugenschutzmaßnahme als Maßnahme der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); Schutz des Zeugen bei der richterlichen Vernehmung im Strafverfahren; Voraussetzungen für die Beendigung des Zeugenschutzprogramms; Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm als Dauerverwaltungsakt; Ermessen der Zeugenschutzdienststelle im Rahmen des Zeugenschutzes; Fehlverhalten des Zeugen im Rahmen des Zeugenschutzprogramms.
LG Hamburg, Beschl. v. 14. 7. 2005 – 326 T 7/05 (rechtskräftig; AG Hamburg), Unzulässigkeit eines Insolvenzantrags ohne aktuelle Anschrift des Schuldners trotz Zeugenschutz
http://zvi-online.de/55dd3cbda3e1feea53904ffeaf08832a
VG Hannover, Urteil vom 26. März 2009, Az. 6 A 14/09
Die Beendigung des Zeugenschutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG setzt nicht voraus, dass dieser erst nach dem Inkrafttreten der Schutztatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 ZSHG am 31. Dezember 2001 begründet worden wäre.
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OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 22.06.2010, 11 LA 292/09. Beendigung des Zeugenschutzes wegen Wegfall der Gefährdung
Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 · Az. 8 B 1005/13, 8 D 1006/13
Angesichts der Weiterentwicklung des Strafprozessrechts und der Kommunikationstechnik in den letzten Jahren sind Sperrerklärungen einer obersten Dienstbehörde i.S.d. § 96 StPO in der Regel unwirksam, soweit sie sich auf eine vom zuständigen Strafgericht für zulässig und erforderlich gehaltene Zeugenvernehmung einer Vertrauensperson der Polizei beziehen und durch eine audiovisuelle Vernehmung dieser Person unter Nutzung weiterer strafprozessualer Möglichkeiten des Zeugenschutzes deren Enttarnung verhindert werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Vertrauensperson maßgeblich an Planung und Organisation der Straftat, die Gegenstand des jeweiligen Strafverfahrens ist, mitgewirkt hat.
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